Öffentlich geförderter Wohnraum

Wir im JIZ wissen, wie katastrophal die Lage auf dem Wohnungsmarkt in Hamburg ist. Wir können jedoch keine Wohnungen oder Wohnplätze vermitteln und haben keine Infos zu freien Wohnungen.

 

Wohnberechtigungsbescheinigung (Paragraf 5-Schein)

Wenn dein Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt, hast du Anspruch auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) nach Paragraf 5 Wohnungsbindungsgesetz, umgangssprachlich Paragraf 5-Schein genannt. Mit dieser Bescheinigung kannst du dich um eine öffentlich geförderte Wohnung (d. h. eine so genannte Sozialwohnung) bewerben. Die Wohnungsunternehmen und -genossenschaften vermieten viele Sozialwohnungen.

Der Paragraf 5-Schein ist zwei Jahre lang gültig. Darin steht, in welcher Größe du eine Sozialwohnung anmieten kannst. Das ist abhängig davon, wie viele Familien- bzw. Haushaltsangehörige mit dir zusammenwohnen werden. Du erhältst den Paragraf 5-Schein über das Bezirksamt, bei dem du gemeldet bist (Behördenfinder > Bezirksamt/Wohnberechtigungsbescheinigung). Du musst Angaben zur Feststellung deines Jahresbruttoeinkommens machen und die entsprechenden Nachweise dafür vorlegen (z. B. Verdienstbescheinigungen, Bescheinigungen der Agentur für Arbeit/Jobcenter etc.). Die Antragsformulare findest du als PDF zum Herunterladen über die Behördensuche (siehe Link oben).

Der Antrag kann auch online gestellt werden unter www.hamburg.de/wohnberechtigungsschein.

Bei Ausstellung des Paragraf 5-Scheines wird eine Gebühr zwischen 9 und 20 Euro fällig.
 


Dringlichkeitsschein

Mit dem Paragraf 5-Schein ist keine Wohnraumvermittlung verbunden. In der Regel erhältst du mit der Bescheinigung eine Liste mit den Wohnungsunternehmen und -genossenschaften, die über Sozialwohnungen verfügen, und bewirbst dich dort eigenständig. (In unserer Rubrik Wohnungssuche findest du ganz unten auf der Seite ebenfalls die entsprechenden Adressen und Verlinkungen.)

Wenn du allerdings durch außergewöhnliche Lebensumstände oder einen Notfall (zum Beispiel eine schwere Erkrankung oder drohende Obdachlosigkeit wegen Sanierung) sehr dringend auf eine andere (Sozial-)Wohnung angewiesen bist, kann die WBS-Fachstelle beim Bezirksamt dir einen Dringlichkeitsschein ausstellen und unterstützt dich dann auch bei der Wohnungssuche. Eine weitere Voraussetzung für den Erhalt des Dringlichkeitsscheines ist, dass du nachweislich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen mit alleinigem oder Hauptwohnsitz in Hamburg gemeldet bist. Es gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie für den Paragraf 5-Schein.
 


Wenn du wohnungs- oder obdachlos oder in einer öffentlich-rechtlichen Wohnunterkunft untergebracht bist (dazu zählen auch Erstaufnahmeeinrichtungen und Folgeunterkünfte für Geflüchtete), hast du ebenfalls vorrangigen Anspruch auf eine Sozialwohnung. Zuständig sind hier die Fachstellen für Wohnungsnotfälle in den Bezirksämtern.

 

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