Der Hamburger Jugendserver

Förderrichtlinie

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Projektfonds Medien und Bildung Hamburg - Die Richtlinie ist weiter unten als PDF angehängt.

 

1. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.1 Rechtsgrundlage

Der Hamburger Projektfonds Medien und Bildung wird auf Initiative der Hamburgischen Bürgerschaft (Drs. 21/15381 und Drs. 22/4430) von der Hamburger Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) aufgelegt.

Die Förderung erfolgt als Zuwendung im Sinne des § 46 der Landeshaushaltsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Anspruch der oder des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens.

1.2 Zuwendungszweck

Das Ziel ist die Förderung von Projekten, die im Bereich der Förderung digitaler Kompetenzen, Medienkompetenz und Medienbildung angesiedelt sind. Hierdurch soll allen in Hamburg lebenden Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und deren Eltern ihr Recht auf Teilhabe an allen Bereichen des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens – unabhängig von ihrer sozialen und ökonomischen Situation und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status – ermöglicht werden. Die Ziele des Fonds Medien und Bildung sind an den Kompetenzbereichen der Strategie der Kultusministerkonferenz „Bildung in der digitalen Welt“ angelehnt und sollen zu einer besseren Einbindung dieser Strategie in Hamburg führen. Weitere definierte Ziele sind unter anderem die Stärkung der Mündigkeit in der von Digitalisierung geprägten Welt sowie die Förderung des Verständnisses der digitalen Transformationsprozesse, die Fokussierung der individuellen Entfaltung und die Entwicklung der 4Ks (Kreativität, Kollaboration, Kritikfähigkeit, Kommunikation), die alle in den sechs Kompetenzbereichen der KMK-Strategie „Bildung in der digitalen Welt“ operationalisiert sind.

2. Zuwendungsempfangende

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können die Zuwendung insbesondere nachfolgend genannte Personen / Projekte / Einrichtungen erhalten:

  • Hamburger Institutionen und Initiativen (bspw. auch aus der Erwachsenenbildung)
  • Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe
  • Hamburger staatliche Schulen (Kooperation vorausgesetzt)
  • Schulen in freier Trägerschaft (Kooperation vorausgesetzt)
  • Natürliche Personen

Tandemprojekte sind grundsätzlich erwünscht, müssen aber als solche kenntlich gemacht werden.

3. Gegenstand der Förderung

3.1 Förderkriterien

Gefördert werden Projekte, von denen ein Impuls für eine nachhaltige Entwicklung im Bereich der Förderung digitaler Kompetenzen, Medienkompetenz und Medienbildung ausgeht. Die großen Projekte sollen strukturbildende Wirkung entfalten und öffentliche Wahrnehmung erzeugen.

Die Projekte sollen folgende Qualitätskriterien erfüllen:

  • Die Projekte ermöglichen konkrete Erlebnisse und Erfahrungen mit digitalen Kompetenzen, Medienkompetenz und Medienbildung und begreifen die Teilnehmenden im Projektverlauf als aktiv Mitgestaltende.
  • Die Projekte sollen wirkungsorientierte Ziele definieren und aufweisen.
  • Die Projekte thematisieren ein relevantes Thema mit Bezug zum Kompetenzmodell der
  • Strategie „Bildung in der digitalen Welt“ der Kultusministerkonferenz.
  • Die Projekte sprechen eine klar definierte Zielgruppe an und ist stimmig auf diese hin angelegt (z.B. Relevanz, Lebensweltbezug, Bedürfnisse, Partizipation auf Augenhöhe).
  • Die Projekte sind auf Nachhaltigkeit angelegt/verfolgt Ansätze für nachhaltiges Wirken (z.B. Multiplikator*inneneffekte, Kontinuität der Arbeit, Transferierbarkeit).
  • Die Projekte werden von qualifizierten Fachkräften umgesetzt (z.B. Kompetenzen im Projektmanagement, methodisch-didaktische Kompetenzen, Qualitätsmanagement).
  • Den Projekten ist eine Problemanalyse und Sichtung der Angebotssituation vorausgegangen (wissenschaftliche Erkenntnisse, Sichtung der Angebote/des „Markts“, möglicherweise Alleinstellungsmerkmal, Vernetzung & Kooperation anstelle von Parallelstrukturen).
  • Gefördert werden Projekte aller medialen Sparten sowie spartenübergreifende, interdisziplinäre sowie themenorientierte Vorhaben. Besondere Berücksichtigung finden innovative und spartenübergreifende Ansätze.
  • Die Projekte fördern die Teilhabe im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention sowie der UN-Kinderrechtskonvention.
  • Die Projekte sollten geeignete Präsentations- und Dokumentationsformen einschließen und Impulse für ein breiteres Publikum geben. Die Projekte sollen öffentlich präsentiert und sowohl beim Jugendinformationszentrum (JIZ) (www.jugendserver-hamburg.de) als auch beim Mediennetz Hamburg e.V. (www.mediennetz-hamburg.de) dokumentiert werden.

3.2 Förderzeitraum

Die Laufzeit der Projekte soll in der Regel 12 Monate betragen. Die Projektförderung kann auf 36 Monate ausgeweitet und begründet mehrfach wiederholt werden. Über Ausweitung und / oder Wiederholung entscheidet die Jury.

3.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind, wobei eine Neuauflage eines Projektes aus dem Vorjahr einen erneuten Beginn darstellen kann. Wesentlich ist, dass bei einer Neuauflage ein neuer Entwicklungsschwerpunkt plausibel dargelegt werden kann. Über eine Wiederholung entscheidet die Jury.

3.4 Ausschließende Bedingungen

Ausgeschlossen von der Förderung sind jedenfalls:

  • Projekte, die Schulen im Rahmen ihrer Regelaufgaben vollständig erfüllen können (z. B. Regelunterricht),
  • Projekte, bei denen die beantragten Fördermittel zur Kompensation anderer Förderprogramme dienen sollen,
  • gewinnorientierte Projekte,
  • unvollständig oder verspätet beantragte Projekte.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zur Projektförderung gewährt die Behörde für Schule und Berufsbildung einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als Festbetragsfinanzierung, wenn die Zuwendungsempfangenden glaubhaft machen können, dass die Finanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zuverlässig kalkuliert ist und neben den Zuschüssen mindestens 15 vom Hundert der Gesamtkosten für das Projekt, für das die Förderung beantragt wird, als Eigenanteil zur Deckung zuwendungsfähiger Ausgaben erbringt und nachweist.

4.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

4.2 Finanzierungsart

Die Finanzierungsart richtet sich nach der Art der Maßnahme und der Verfügbarkeit von Eigen- und Fremdmitteln und soll vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall vorzugsweise als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.

Eine Teilfinanzierung von Projekten, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.

4.3 Form der Zuwendung

Zuwendungen werden grundsätzlich

  • als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung gewährt und
  • zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt.

4.4 Höhe der Zuwendung

Die Förderung soll in der Regel 1.000 Euro nicht unter und 50.000 Euro nicht überschreiten.

Bei dreijähriger Laufzeit kann ein Förderbetrag von maximal 150.000 Euro über die gesamte Laufzeit bewilligt werden – abhängig von den in den einzelnen Projektjahren zugrundeliegenden Wirtschaftsplänen.

Die maximale Förderhöhe kann von der Jury angepasst werden.

4.5 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind nur die den Zuwendungsempfangenden tatsächlich entstehenden, zur Durchführung des Projekts notwendigen Aufwendungen (zuwendungsfähige Ausgaben). Die

Finanzierungsbeteiligung durch Dritte, insbesondere Stiftungen oder andere Förderer, ist im Finanzierungsplan darzustellen.

Zuwendungsfähig können sein:

  • Personalkosten, zum Beispiel auch von festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Höhe des für das Projekt aufgewendeten Zeitanteils.
  • Honorarkosten z.B. für die Projektleitung, die Durchführung von Workshops, die Dokumentation, die Öffentlichkeitsarbeit, die Buchhaltung, die Vor- und Nachbereitung, Auf- und Abbau etc.
  • Für Personalkosten im Sinne von Kursleitungstätigkeiten darf pro Zeitstunde (60 Minuten) ein Honorar im dem Antrag beizufügenden Finanzierungsplan veranschlagt werden. Vor- und Nachbereitungszeiten (Absprachen im Team, Projektreflexion, Öffentlichkeitsarbeit, Dokumentation und Präsentation) sind angemessen zu berücksichtigen.
  • Die Abrechnung auf Basis von Werkaufträgen ist zulässig.
  • Sachkosten

Näheres wird über den Zuwendungsbescheid geregelt. Alle Kostenansätze und Finanzierungspläne werden auf ihre Richtigkeit überprüft. Pauschalbeträge werden nur in zu begründenden Ausnahmefällen anerkannt (z.B. für die Erstellung der Dokumentation, für einen Film über das Projekt etc.).

5. Verfahren

Das Zentrum für Schul- und Jugendinformation (ZSJ) wird begleitend die Beratung der Antragsstellenden und die Öffentlichkeitsarbeit leisten sowie die Arbeit der Jury organisieren und das Auswahlverfahren durchführen. Ansprechpartner für das Verfahren ist das ZSJ.

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Schule und Berufsbildung Zentrum für Schul- und Jugendinformation (ZSJ)
medienbildungsfonds@bsb.hamburg.de

5.1 Antrag

Ein Antrag muss zu den vom ZSJ genannten Ausschreibungsterminen von den Kooperationspartnern unterschrieben bei der Behörde für Schule und Berufsbildung – Sachgebiet Zuwendungen – V 38-6 – Hamburger Straße 125a – 22083 Hamburg – vorliegen.

Der Antrag muss die beantragte Fördersumme und die Höhe der eingebrachten Eigenmittel enthalten. Außerdem muss die beantragte Laufzeit angegeben werden.
Zu bestätigen ist, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Der Antrag ist unter Verwendung von der Behörde zur Verfügung gestellter Formulare und der darin geforderten Unterlagen zu stellen.

5.2 Bewilligung

Über die Vergabe der Zuwendungen entscheidet eine Jury. Die Zuwendung wird jeweils für eine Maßnahme gewährt. Eine Bewilligung von Zuwendungsmitteln erfolgt nur, wenn die fachlichen Kriterien erfüllt sind. Die Bewilligung erfolgt ausschließlich durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid. Der Zuwendungsbescheid kann weitere Bedingungen oder Auflagen enthalten.

5.3 Auszahlung

Die Zuschüsse werden nach Bestandskraft des Bescheides in Teilbeträgen auf Anforderung gezahlt.

5.4 Nachweis der Verwendung

5.4.1. Verwendungsnachweis

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen, soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichenden Fristen bestimmt sind.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis sowie den ggf. im Zuwendungsbescheid genannten weiteren Unterlagen.

5.4.2. Zwischennachweis

Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen und der Bewilligungsbehörde zu übermitteln, sofern der Bewilligungszeitraum insgesamt 18 Monate übersteigt (mehrjährige Zuwendung).

Dieser besteht aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen sind sowie den ggf. im Zuwendungsbescheid genannten weiteren Anforderungen.

5.4.3. Prüfung des zahlenmäßigen Nachweises

Die Freie und Hansestadt Hamburg ist berechtigt, vor Ort die Bücher und Unterlagen des Trägers, soweit diese das geforderte Projekt betreffen, einzusehen. Die Einnahmen und Ausgaben pro Zuwendung sind auf gesonderten Kostenstellen zu buchen.

5.4.4. Nicht verbrauchte Zuschüsse

Die Bewilligung eines Festbetrags setzt voraus, dass die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben die Höhe des nach den tatsächlichen Verhältnissen zustehenden Bewilligungsbetrags mindestens erreichen. Falls dies nicht der Fall ist, muss die Zuschusshöhe auf die niedrigeren Gesamtausgaben begrenzt werden.

6. Jury, Beirat, Evaluation

Die Jury von der Behörde für Schule und Berufsbildung berufen. Sollte eines der Mitglieder ausscheiden, erfolgt eine neue Berufung durch die BSB.
Den Vorsitz der Jury übernimmt ein Vertreter der BSB. Um Entscheidungsfähigkeit sicherzustellen, erhält der Vorsitz eine Doppelstimme. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Jury.

Die BSB beruft gemeinsam mit dem Mediennetz e.V. einen Beirat, welcher dem fachlichen Austausch dient und der Jury beratend zur Seite steht. Zusammensetzung und Arbeitsweise wird über eine Geschäftsordnung geregelt. Diese wird von der BSB eingesetzt.

Der Projektfonds wird in Kooperation mit dem Mediennetz e.V. evaluiert.

7. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten, Geltungszeitraum

Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Über die Verlängerung der Förderrichtlinie entscheidet die Bewilligungsbehörde unter dem Vorbehalt eines Haushaltsbeschlusses der Hamburgischen Bürgerschaft spätestens bis zum 30.06.2024.

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